Das ausführende Bauunternehmen hat die Pflicht ein Werk gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erbringen.
Nach Erfüllung der Bauleistung hat der Auftragnehmer ein Recht auf die Abnahme.
Je nach Vertragsart unterscheidet man zwischen VOB- oder BGB-Bauvertrag.
Die Abnahme im BGB- und VOB-Vertrag markiert den Übergang vom Erfüllungsstadium zum Abwicklungsstadium des Vertragsverhältnisses. Dieser Prozess hat weitreichende rechtliche Konsequenzen, darunter die Fälligkeit der Zahlung, der Übergang der Gefahr auf den Auftraggeber, der Beginn der Gewährleistungsfrist und eine Umkehr der Beweislast.
Die Umkehr der Beweislast bei der Abnahme bedeutet, dass vor der Abnahme der Auftragnehmer im Streitfall die Mängelfreiheit nachweisen muss. Nach der Abnahme liegt die Beweislast beim Auftraggeber, der etwaige Mängel oder Vertragsverletzungen beweisen muss.
Abnahmeformen nach BGB- und VOB-Vertrag:
Stillschweigende Abnahme: Diese weit verbreitete Abnahmeform basiert auf dem Verhalten des Auftraggebers, der die Leistung in der Hauptsache vertragsgemäß hinnimmt. Hierbei ist der Zeitpunkt der Abnahme oft konfliktträchtig.
Förmliche Abnahme: Die durchgeführte förmliche Abnahme minimiert Streitigkeiten über den Zeitpunkt und Vorbehalte. Rechtliche Unsicherheiten können jedoch entstehen, wenn eine vereinbarte förmliche Abnahme nicht erfolgt.
Fiktive Abnahme: Unter der Voraussetzung eines VOB-Vertrags und Vereinbarung der VOB/B als Ganzes ermöglicht die fiktive Abnahme eine automatische Abnahme nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung nach 12 Werktagen.
Nach der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist. Diese ist nach BGB-Vertrag 5 Jahre und nach VOB-Vertrag 4 Jahre. In dieser Zeit haben Sie die Möglichkeit Mängel beseitigen zu lassen. Deshalb sollte kurz vor Ablauf der Frist eine Gewährleistungsabnahme erfolgen.
Die Expertise eines Sachverständigen ist bei der Abnahme besonders sinnvoll, da ein Laie die vertragsgerechte Erfüllung kaum beurteilen kann, insbesondere im Kontext der allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Folgende Leistungen führen wir für Sie aus:
- Teil- und Schlussabnahmen
- Gewährleistungsabnahmen