Erbschaft und Schenkung
Bei der Bewertung von Immobilien spielen steuerliche Aspekte eine entscheidende Rolle. Ob es um die Erbschafts- und Schenkungssteuer geht, die Aufteilung des Kaufpreises oder die Nutzung von Abschreibungen – es gibt zahlreiche Wege, um steuerliche Vorteile zu nutzen. Gerne sprechen wir im Vorfeld mit Ihrem Steuerberater, um gemeinsam eine optimale Lösung für Ihren Immobilienbestand zu finden. Bei folgenden steuerlichen Bewertungsanlässe beraten wir Sie:
Im Rahmen der Erbschaft und Schenkung von Immobilien beraten wir Sie zu folgenden Anlässen:
- Nachweis des „niedrigeren gemeinen Wertes“ nach § 198 BewG bei Vorlage des Steuerbescheids (Erbschafts- und Schenkungssteuer) mit dem Ziel der Steuerreduzierung
- Nachweis des „gemeinen Wertes“ nach § 9 BewG zur Vorlage beim Finanzamt (Erbschafts- und Schenkungssteuer) mit dem Ziel der Steuerreduzierung
- Ermittlung der einzelnen Erbanteile zur gerechten Aufteilung der Erbmasse
- Verkauf der Immobilie durch Nachlassverwalter oder Erbengemeinschaft
Ermittlung der Pflichtteilsansprüche (Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen)
- Gerichtsverfahren bei Erbauseinandersetzungen
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Wenn Ihnen eine Immobilie durch einen Erbfall oder im Rahmen einer Schenkung, beispielsweise einer vorweggenommenen Erbfolge, übertragen wird, unterliegen Sie der Verpflichtung zur Zahlung von Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer, sofern die Werte die Freibeträge überschreiten. Die Steuerbemessung erfolgt anhand des Werts der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung.
Mit einer durchdachten Planung lassen sich Steuern sparen. Dabei arbeiten wir von Anfang an mit Ihrem Steuerberater zusammen. Im Rahmen einer Vorabprüfung berate ich Sie gerne, ob eine Begutachtung sinnvoll ist. Gegebenenfalls kann bereits mit der Steuererklärung ein Sachverständigengutachten beim Finanzamt eingereicht werden.
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts
Falls bereits eine Bewertung durch das Finanzamt vorliegt, kann im Rahmen einer Öffnungsklausel nach § 198 BewG (Bewertungsgesetz) ein niedriger gemeiner Wert durch ein Sachverständigengutachten eines nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten oder öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachgewiesen werden.
In diesem Sachverständigengutachten werden sämtliche wertbeeinflussenden Umstände berücksichtigt, die sich auch wertmindernd auswirken können. Dazu zählen unter anderem Eintragungen in Abteilung II des Grundbuchs (wie z.B. Grunddienstbarkeit, Reallast, Wohnrecht, Nießbrauch), lagebezogene Besonderheiten (wie z.B. Lärmimmissionen, Hochwasser) sowie Baumängel und -schäden.
Nachweis des niederen gemeinen Werts
Aus §198 Art. 2 Bewertungsgesetz:
„Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.“